§1 | Name und Sitz des Vereins |
1 | Der Verein führt den Namen art der stadt e. V. –im folgenden Verein genannt -. |
2 | Der Verein hat seinen Sitz in Gotha und ist im Vereinsregister eingetragen. |
3 | Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. |
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§2 | Ziel und Zweck |
1 | Ziel des Vereins ist die Etablierung und beständige Nutzung eines basiskulturellen Zentrums für Menschen der Region in allen Altersgruppen. Der Verein unterbreitet kreative Angebote und realisiert kulturelle Projekte zur Partizipation von Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen. Er ist Ausrichter von kulturellen Veranstaltungen und Freizeitangeboten. Der soziokulturelle Verein ist ein Ort für kreative und künstlerische Vielfalt, Toleranz und Selbstermächtigung. |
2 | Der art der stadt e.V. arbeitet nach demokratischen, soziokulturellen, kooperativen und inklusiven Grundsätzen. |
3 | Der Verein ist bestrebt, ressourcenschonend zu arbeiten. Dies gilt in allen Bereichen des Vereins. Das Anliegen des Vereins ist es, das Bewusstsein für eine nachhaltige ressourcenschonende Lebensweise zu schärfen. |
4 | Anspruch der Arbeit des Vereins ist die selbstverständliche Einbeziehung Aller (Inklusion), ungeachtet ihrer Geschlechtsidentifikation, sexuellen Orientierung oder persönlichen Unterstützungsbedürfnisse und unabhängig von körperlichen, kognitiven, sozialen, finanziellen oder ethnischen Unterschieden. |
5 | Der Verein ist Träger des Kinder-, Jugend- und Amateurtheaters „theater der stadt“ und des professionellen Theaterensembles „Stück für Stück Theaterkollektiv“. Er engagiert sich innerhalb der Schuljugendarbeit. |
6 | Der Verein ist Träger von Kunst- und Kulturinitiativen der Bereiche Theater, Film, bildende Kunst, Fotografie sowie Literatur und Musik. Er versteht sich als Podium sowie als Eigeninitiative. |
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§3 | Die Gemeinnützigkeit |
1 | Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes “steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabeordnung in der jeweils gültigen Fassung. |
2 | Der Verein ist gemeinnützig tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Ziele. |
3 | Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglied keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Vereinsämter werden ehrenamtlich ausgeübt. Der Vorstand kann bei Bedarf eine Vergütung nach Maßgabe einer Aufwandsentschädigung beschließen. |
4 | Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden. |
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§4 | Mitgliedschaft |
1 | Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden, die vorstehende Ziele anerkennt. |
2 | Über den schriftlich zu stellenden Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Die Ablehnung eines solchen bedarf keiner Begründung. Für minderjährige Mitglieder gilt die Unterschrift der/des gesetzlichen Vertreter/s auf dem Antrag. Die Mitgliedschaft im Verein beginnt mit der ersten Beitragszahlung. |
3 | Zum Ehrenmitglied können natürliche Personen ernannt werden, die sich in besonderer Weise um den Verein verdient gemacht haben. Hierfür ist ein Beschluss der Mitgliederversammlung erforderlich. Der Antrag auf Ehrenmitgliedschaft einer Person kann nur von Mitgliedern gestellt werden. Ehrenmitglieder müssen die Ehrenmitgliedschaft annehmen, damit sie wirksam wird. |
4 | Die Mitgliedschaft im Verein erlischt durch Kündigung, Ausschluss, Erlöschen der Rechtsfähigkeit bei juristischen Personen, Tod oder bei Auflösung des Vereins. Die Kündigung ist dem Vorstand schriftlich zu erklären, sie ist mit einer Frist von mindestens drei Monaten zum Ende des Geschäftsjahres einzureichen. Der Ausschluss eines Mitgliedes mit sofortiger Wirkung kann durch den Vorstand oder die Mitgliederversammlung mit einer 2/3 Mehrheit erfolgen. Als Gründe gelten insbesondere vereinsschädigendes Verhalten, aber auch die Nichterbringung von Leistungen oder Beiträgen. Gegen den Ausschluss durch den Vorstand kann das Mitglied die Mitgliederversammlung anrufen. Diese entscheidet endgültig. Das Mitglied ist zu der Versammlung einzuladen und anzuhören. Hierfür ist eine Frist von vier Wochen festgesetzt. Die Mitgliedschaft endet automatisch wenn der Mitgliedsbeitrag länger als 13 Monate ausbleibt. |
5 | Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Spenden und sonstigen Unterstützungsleistungen ist grundsätzlich ausgeschlossen. Der Anspruch des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen bleibt hiervon unberührt. |
6 | Mitglieder des Vereins, welche als natürliche Person ihre Mitgliedschaft erlangen, haben einfaches Stimmrecht. |
7 | Mitglieder des Vereins, welche als juristische Person ihre Mitgliedschaft erlangen, berufen namentlich maximal zwei natürliche Personen (Interessenvertreter), welche gemeinsam mit einem einfachen Stimmrecht die juristische Person vertreten. Vertritt eine natürliche Person gleichzeitig eine juristische Person, so hat sie nur eine Stimme. |
8 | Mitglieder haben das Recht, gegenüber dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu stellen. |
9 | In der Mitgliederversammlung kann das Stimmrecht nur persönlich ausgeübt werden. |
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§5 | Mitgliedsbeiträge |
| Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird durch die Mitgliederversammlung beschlossen. Festgesetzte Jahresbeiträge werden bei Eintritt für das laufende Geschäftsjahr fällig. Es gilt die jeweilige Beitragsordnung. |
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§6 | Organe des Vereins |
| Die Organe des Vereins sind: I. Die Mitgliederversammlung & II. Der Vorstand |
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I. Die Mitgliederversammlung: | |
1 | Oberstes Organ ist die Mitgliederversammlung. |
2 | Die Mitgliederversammlung stellt die Richtlinien für die Arbeit des Vereins auf und entscheidet Fragen von grundsätzlicher Bedeutung. Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören insbesondere: • Wahl und Abwahl des Vorstands aus Reihen der Mitglieder • Beratung und Beschlussfassung über Anträge • Beschlussfassung über den Jahresabschluss • Entgegennahme des Tätigkeitsberichtes des Vorstands • Beschluss der Beitragsordnung • Beschlussfassung über die Übernahme neuer Aufgaben oder den Rückzug aus Aufgaben seitens des Vereins • Satzungsänderungen sowie die Auflösung des Vereins • ggf. Beschlussfassung über den Jahreshaushaltsentwurf • Beschluss eines Leitbildes |
3 | Zur Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Angabe der vorläufigen Tagesordnung mindestens zwei Wochen vorher schriftlich eingeladen. Als schriftliche Einladung gilt auch die Einladung per E-Mail an die dem Verein zuletzt vom Mitglied mitgeteilte E-Mail Adresse. Sie tagt so oft es erforderlich ist, in der Regel einmal im Jahr. |
4 | Außerordentliche Mitgliederversammlungen haben stattzufinden, wenn der Vorstand dies im Vereinsinteresse für notwendig hält oder dies auf schriftlichen Antrag von mindestens 1/4 der stimmberechtigten Mitglieder unter Angabe der Gründe beantragt wird. |
5 | Einberufene Mitgliederversammlungen sind grundsätzlich ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Über den Ablauf einer jeden Versammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom Versammlungsleitenden und Protokollführenden zu unterzeichnen ist. |
6 | Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit 2/3 Mehrheit. |
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II. Der Vorstand: | |
1 | Der Vorstand besteht aus mindestens drei bis maximal sieben volljährigen und rechtsfähigen Mitgliedern des Vereins. |
2 | Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung. |
3 | Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins selbstständig nach Beauftragung durch die Mitgliedschaft. Er ist berechtigt, zur Führung der laufenden Geschäfte eine geschäftsführende Person anzustellen. |
4 | Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einer 2/3 Mehrheit anwesenden Mitglieder. Vorstandssitzungen sind nicht öffentlich. Über diese sind Protokolle zu fertigen. |
5 | Jeweils zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten den Verein nach außen. Hiervon abweichende Vertretungs- bzw. Vollmachtserklärungen werden intern geregelt. |
6 | Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von einem Jahr gewählt. Eine Wiederwahl des Vorstands ist zulässig. Der Vorstand bleibt in jedem Fall bis zur Neuwahl im Amt. |
7 | Der Vorstand legt der Mitgliederversammlung einmal im Jahr Rechenschaft ab. |
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§7 | Kassenprüfung (Revision) |
1 | In der Mitgliederversammlung sind zwei Kassenprüfende für die Dauer von einem Jahr zu wählen, die nicht dem Vorstand angehören dürfen. Die Kassenprüfenden bleiben bis zur Neuwahl im Amt. |
2 | Kassenprüfende haben die Aufgabe, Rechnungsbelege sowie deren ordnungsgemäße Verbuchung und die Mittelverwendung zu prüfen, als auch den Kassenbestand festzustellen. |
3 | Die Prüfung bezieht sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der vom Vorstand genehmigten Ausgaben. |
4 | Die Kassenprüfenden haben in der Mitgliederversammlung das Ergebnis der Kassenprüfung offen darzulegen. |
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§8 | Auflösung des Vereins |
1 | Die Auflösung des Vereins ist durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit herbeizuführen. |
2 | Bei Auflösung des Vereins fällt das Vereinsvermögen, nach Abwicklung sämtlicher Verbindlichkeiten, an den Thüringer Theaterverband e.V. (Steuer-Nr.: 161 142 24360; Vereinsregister-Nr.: 346/ Amtsgericht Rudolstadt) mit der Auflage, die Mittel ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Aufgaben der soziokulturellen Jugendarbeit zu verwenden. Vor Durchführung ist das Finanzamt hierzu zu hören. Privat eingebrachtes Vermögen geht an die Eigentümer*innen zurück. |
3 | Wird mit der Auflösung des Vereins nur eine Änderung der Rechtsform oder eine Verschmelzung mit einem gleichartigen anderem Verein angestrebt, so dass die unmittelbare ausschließliche Verfolgung des bisherigen Vereinszwecks durch den*die neue*n Rechtsträger*in weiterhin gewährleistet wird, geht das Vereinsvermögen auf diesen über. |
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§9 | Gerichtsstand |
1 | Gerichtsstand und Erfüllungsort ist der Sitz des Vereins. |
2 | Vorstehender Satzungsinhalt wurde am 11. Juli 2021 in der Mitgliederversammlung beschlossen. Sie tritt mit Zeitpunkt der Eintragung in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Gotha in Kraft. |